Energieausweispflicht gilt auch für Makler
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Seit 1. Mai 2014 müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis veröffentlicht werden. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Diese Pflicht gilt auch für Makler – ohne Wenn und Aber.
In Immobilienanzeigen – ob online oder in Printmedien – müssen unter anderem die Energieeffizienzklasse, der Energiebedarf oder -verbrauch und der wesentliche Energieträger der Heizung ausgewiesen werden. Wer das nicht tut, riskiert Abmahnungen.
Einige Kollegen hatten argumentiert, dass § 16 EnEV nur den Verkäufer und Vermieter, nicht aber den Makler nenne. Nach mehreren Gerichtsverfahren – von Landgerichten bis zum BGH – ist jetzt klar: Auch Makler sind in der Pflicht. Steffen Residential stellt selbstverständlich sicher, dass alle Pflichtangaben in unseren Immobilienanzeigen korrekt und vollständig sind.

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